Allgemeine Geschäftsbedingungen Privatkunden
I. Allgemeines
1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle der Fotografin erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
2. Fotos im Sinne dieser AGBs sind alle von der Fotografin hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Lichtbilder, Negative, Dia-Positive, Papierbilder, elektronische, in digitalisierter Form, Digitalfotos, Bildkompositionen, Videos usw.).
3. Es ist nicht erlaubt, von der Fotografin genannte Passwörter weiterzugeben.
4. Alles, was Vereinbarungen, Konditionen, Bestellungen und wichtige Abreden für das Shooting betrifft, auch nach dem Shooting, wird ausschließlich schriftlich per Email vereinbart.
5. Die Urheberin/Fotografin wird dem Auftraggeber als erstes alle techn./opt. einwandfreien, unbearbeiteten Fotos in kleiner Auflösung nur zur Auswahl der zu bearbeitenden Fotos, in Form eines Übersichts-PDF’s per Downloadlink via Email zur Verfügung stellen. Die Fotos aus dieser Übersicht darf vom Auftraggeber nicht veröffentlicht werden. Daraus sucht sich der Auftraggeber die Fotos aus, die er bearbeitet haben möchte. Die Bildnummern sendet er per Email an die Fotografin. Die Fotografin wird diese Fotos dann bearbeiten und stellt sie dann dem Auftraggeber erneut über einen Downloadlink via Email in Originalgröße, hochauflösend 1 x mit Logo der Fotografin und 1 x ohne Logo zur Verfügung. Die Fotos ohne Logo darf der Kunde nur für Bestellungen beim Fotolabor verwenden. Fotos ohne Logo dürfen nicht veröffentlicht werden (z.B. auf Facebook oder per Whatsapp an andere weiter leiten). Es dürfen nur Fotos mit Logo veröffentlich werden. Zusätzlich dazu muss der Auftraggeber auch die Namensnennungspflicht beim Veröffentlichen einhalten (siehe
VIII. Nutzung, Verbreitung, Aufbewarung). Die Fotografin gibt ausschließlich nur von der Fotografin selbst bearbeitete Fotos zur Nutzung heraus.
6. Die Shootingzeit wird inklusive Pausen gerechnet. Pausen sind zwingend notwendig, um eine gute Leistung erbringen zu können. Die Fotografin nutzt diese auch, um den engen Blickwinkel zu lösen und den kreativen Prozess zu verbessern. Außerdem ist ein Fotoshooting sehr anstrengend - nicht nur für die Fotografin - auch für den Auftraggeber. Daher sind Pausen zwingend notwendig, um gemeinsam ein sehr gutes Ergebnis zu erzielen.
II. Urheberrecht
1. Der Fotografin steht das Urheberrecht an den Fotos nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu. Das Urheberrecht ist nach Gesetz unverkäuflich, lediglich Nutzungsrechte kann der Urheber Dritten einräumen oder verkaufen. Der Auftraggeber bezahlt das reguläre Honorar der Fotografin und erhält damit das einfache Nutzungsrecht. Das einfache Nutzungsrecht beinhaltet, dass der Auftraggeber die Fotos nur für eigene, private Zwecke im überschaubaren Maße verwenden darf. Die einfachen Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des gesamten Honorars inkl. EXTRAs der Fotografin an den Auftraggeber über. Ein Verkauf und/oder die Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte ist ausgeschlossen. Eine Weitergabe von zusätzlichen Rechten bedarf der besonderen und schriftlichen Vereinbarung und einer gesonderten Zahlung.
2. Der Auftraggeber hat nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes kein Recht, die Fotos zu vervielfältigen (im überschaubaren Maße) und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte durch Zahlung des gesamten Honorars übertragen worden sind und die Namensnennung der Fotografin/Urheberin gewährleistet ist (siehe VIII. Nutzung, Verbreitung, Aufbewarung).
3. Der Auftraggeber darf die Fotos der Fotografin nicht verändern oder durch Dritte verändern lassen. Wünscht der Auftraggeber einen anderen Ausschnitt, so teilt er dies der Fotografin schriftlich mit. Sie wird dann den neuen Ausschnitt kostenlos anfertigen und dem Auftraggeber zur Verfügung stellen. Einmal mit Logo und einmal ohne.
4. Das Urheberrecht sieht vor, dass die Fotografin/Urheberin die Fotos auch für ihre eigenen Zwecke uneingeschränkt nutzen darf. Um Ihren Kunden entgegen zu kommen, fragt die Fotografin/Urheberin jedoch vorher den Auftraggeber und veröffentlicht nur Fotos aus dem Shooting, die vom Auftraggeber dafür schriftlich durch einen gesonderten Freigabenvertrag freigegeben wurden. Dieser gesonderte Fotofreigabenvertrag wird dem Auftraggeber nach der Fotobearbeitung und dem Foto-Datentrensfer per Email als PDF zugeschickt und ist Bestandteil dieses Shooting-Vertrages. Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, diesen Freigabenvertrag innerhalb von 4 Wochen ausgefüllt und unterschrieben an die Fotografin zurückzuschicken. Diese Erlaubnis gilt dann zeitlich, örtlich und zweckmäßig uneingeschränkt. Mit Unterschrift des Vertrages, erkennt der Auftraggeber diese Regelung an. Der Auftraggeber hat jedoch nach DSGVO 2018 das Recht auf Widerruf der Veröffentlichung. Der Widerruf muss schriftlich an die Fotografin (Urheberin) erfolgen. Die Fotografin hat in diesem Fall jedoch das Recht, Schadensersatz in Rechnung zu stellen, das sie die Fotos dann nicht mehr für sich verwenden kann. Außerdem kann sie ebenfalls eine Rechnung über den zusätzlichen Aufwand der Entfernung der Fotos aus der Öffentlichkeit stellen. Wenn Fotos bereits geduckt wurden, muss sie die Druckerzeugnisse nicht zurück rufen (z.B. Flyer, Visitenkarten etc.), ist aber dazu verpflichtet, die Fotos nicht wieder zu verwenden.
III. Vergütung/Stornierung
1. Für die Herstellung der Fotos wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale berechnet; Nebenkosten (Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Locationmieten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen und direkt abzugelten.
2. Die Fotografin arbeitet nur gegen Vorkasse auf Rechnung. Sobald der Auftraggeber das Angebot der Fotografin durch Bestätigen des Bestätigungslinks angenommen hat, kommt es zu einer verbindlichen Buchung des Auftraggebers (Vertragsschluss). Die Fotografin stellt nach Annahme des Angebotes eine Rechnung, die dann sofort fällig ist. Ein Absage/Stornierung des Shootings nach diesem Vertragsabschluß ist nur unter Voraussetzung von rechtskräftigen Gründen möglich. Sollte der Vertrag von der Fotografin durch eine rechtsbasierenden Grund des Auftraggebers storniert werden, ist die Fotografin berechtigt, eine Aufwandsentschädigung in Rechnung zu stellen. Die Höhe richtet sich nach der Aufwandshöhe, die der Fotografin im Vorfeld schon entstanden ist. Sobald der vom Auftraggeber gezahlte Betrag auf dem Konto der Fotografin eingegangen ist, bekommt der Auftraggeber von der Fotografin eine Auftrags- und Terminbestätigung per Email. Nach der Zahlung und Terminfestlegung, erhält der Auftraggeber per Email seinen Shootingvertrag zur Voransicht, die Motivvorschläge und einen Info-Link, worin alles Wichtige für die Vorbereitung des Shootings steht. Ein Nichterscheinen am Shootingtag oder ein Shootingabbruch entbindet nicht von der Zahlungsverpflichtung. Rückzahlungen sind ausgeschlossen, da vorab schon Leistungen erbracht wurden (Beratung, Angebot, Rechnung, Auftrags- und Terminbestätigung, Vertrag schreiben, Termin frei halten, Ideen finden, präsentieren, evtl. Locationrecherche etc.).
3. Bestellungen für extra Fotobearbeitungen, die nicht im Preis inbegriffen sind, bedürfen eines schriftlichen Auftrages per Email, werden von der Fotografin extra in Rechnung gestellt und sind zahlbar vor Bearbeitungsbeginn per Überweisung Es gelten die aktuellen Preise der Fotografin.
4. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, verbleiben die Fotos im Besitz der Fotografin und es gibt keine Verpflichtung, diese vorzeitig herauszugeben.
IV. Haftung
1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet die Fotografin für sich und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Sie haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben (ausgenommen sind Bereiche unter Punkt 2. und 3.). Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet die Fotografin und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
2. Wenn das Shooting auf einem Gelände abgehalten wird, welches bautechnisch nicht mehr ganz sicher ist, so übernimmt der Auftraggeber bei Zusage und mit Zahlung der Rechnung, die Risiken auf eigene Gefahr in Kauf. Die Fotografin ist für diesen Fall frei von Ersatzansprüchen für Leib, Leben und weiteren Schäden.
3. Werden für das Fotoshooting Motive vom Auftraggeber gewünscht, die evtl. eine Gefahr für Leib, Leben oder andere Schäden des Auftraggebers zur Folge haben könnten, ist die Fotografin für
diesen Fall frei von Ersatzansprüchen für Leib, Leben und weitere Schäden.
4. Werden für das Fotoshooting Motive mit lebendigen Tieren vom Auftraggeber gewünscht, die evtl. eine Gefahr für Leib, Leben oder andere Schäden des Auftraggebers zur Folge haben könnten, ist
die Fotografin für diesen Fall frei von Ersatzansprüchen für Leib, Leben und weitere Schäden.
V. Nebenpflichten
1. Die Fotografin ist berechtigt, einen Assistenten/eine Assistentin zum Shooting mitzubringen. Der Auftraggeber darf ebenfalls einen Begleiter/Begleiterin mitbringen. Meistens und besonders bei erotischen Aufnahmen, wird die Fotografin jedoch darauf verzichten, Assistenten dabei zu haben. In der Regel ist es eher ungünstig, wenn der Auftraggeber eine Begleitung mitbringt, da das meist sehr ablenkt und sich der Auftraggeber auch anders gibt. Gäste beim Shooting sind zwar ok, aber nicht erwünscht und müssen sich sehr ruhig verhalten, um das Shooting nicht zu stören und somit die Arbeit der Fotografin nicht zu behindern womit das gute Ergebnis gefährdet wird. Außerdem ist das Studio der Fotografin nicht sehr groß und wenig Platz für Gäste.
VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar
1. Tritt im Vorfeld (vor dem Shootingtermin) ein Fall ein, wo sich die Fotografin genötigt fühlt, das Shooting absagen zu müssen, aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten haben (z.B. Email-Terror, Telefon-Terror, sexuelle Belästigung, etc.), steht es dem Auftraggeber nicht zu, die bereits gezahlten Leistungen an die Fotografin zurück zu fordern oder andere Ersatzansprüche wie z.B. bereits gebuchte Reisekosten/Hotelkosten in Rechnung zu stellen. Die Fotografin sieht diese bereits an sie entrichteten Zahlungen als Honorar für ihre bereits erbrachte Arbeit im Vorfeld und als Schadensersatz, da sie den Termin für den Auftraggeber frei gehalten, andere Shootings darum evtl. abgesagt oder verschoben hat und als Schmerzensgeld für etwaige Belästigungen durch den Auftraggeber. Bereits gebuchte Locations zahlt der Auftraggeber trotzdem, falls diese nicht kostenlos abgesagt werden können. Leider bin ich durch Erfahrung dazu gezwungen, dies in meine AGBs aufzunehmen. Ich bitte um Verständnis.
2. Wird die, für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die die Fotografin nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar der Fotografin, sofern ein Pauschalpreis nach Stunden vereinbart war, entsprechend der aktuellen Honorarpreisliste. Die Fotografin erhält ebenfalls für evtl. Wartezeiten, die der Auftraggeber verursacht, das entsprechend zusätzliche Stundenhonorar.
3. Die Fotografin arbeitet nur gegen Vorkasse auf Rechnung. Sobald der Auftraggeber das Angebot der Fotografin schriftlich oder durch Bestätigen des Bestätigungslinks angenommen hat, kommt es zu einer verbindlichen Buchung des Auftraggebers (Vertragsschluss). Ein Absage nach diesem Vertragsabschluß, ein Nichterscheinen am Shootingtag oder ein Shootingabbruch entbindet nicht von der Zahlungsverpflichtung. Rückzahlungen sind ausgeschlossen, da vorab schon Leistungen erbracht wurden (Beratung, Angebot, Rechnung, Auftrags- und Terminbestätigung schreiben, Termin frei halten, Ideen finden, präsentieren, evtl. Locationrecherche etc.). Bei Terminverschiebungen durch den Auftraggeber, wird die Zahlung natürlich bestehen bleiben und angerechnet. Terminverschiebungen sollten frühst möglich erfolgen. Falls damit eine Locationbuchung verbunden ist, die nicht mehr kostenfrei verschoben werden kann, trägt der Auftraggeber die Kosten.
4. Ab der zweiten Terminverschiebung durch den Auftraggeber, berechnet die Fotografin, zusätzlich zum Honorar, ein Ausfallhonorar in Höhe von 130,00 Euro. Mehrfache Terminverschiebungen sind für die Fotografin geschäftsschädigend, weil sie den Termin für den Kunden frei gehalten, sich auf das Shooting meist intensiv vorbereitet und diesen Termin meist nicht mehr so schnell durch ein anderes Shooting ausgleichen kann, da die Fotografin nur nach fester Terminvereinbarung arbeitet und keine Laufkundschaft hat.
5. Liefertermine für Fotos sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von der Fotografin bestätigt worden sind. In der Regel sind es 1 - 4 Wochen, je nachdem, wie viel die Fotografin gerade zu tun hat und wie groß das Auftragsvolumen ist. Doch dies ist nicht bindend. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Fotografin in Ruhe arbeiten zu lassen und fragt nicht ständig nach, wann die Fotos fertig sind. Die Fotografin dagegen verspricht dem Auftraggeber, dass sie nach Kräften und Möglichkeiten die Fotos so schnell wie möglich bearbeiten und dem Auftraggeber zur Verfügung stellen wird. Hat der Auftraggeber einen festen Abgabetermin, so ist dieser vor dem Shooting der Fotografin schriftlich mitzuteilen, damit sie sich darauf einstellen und ihn vorher noch mit dem Kunden besprechen kann.
6. Bei Krankheit oder außerplanmäßigen Beeinträchtigungen der Fotografin, hat der Auftraggeber kein Recht darauf, auf den Shootingtermin zu bestehen, das Shooting zu Ende zu bringen oder, dass die von ihm beauftragten Fotos trotzdem zeitnah weiter bearbeitet werden. Die Fotografin wird sich nach Möglichkeit bemühen, die Leistungen so bald als möglich zu erbringen oder einen neuen möglichst zeitnahen Shootingtermin zu vereinbaren, wo die (restlichen) Fotos gemacht werden können. Rückzahlungen sind ausgeschlossen, da vorab schon Leistungen erbracht wurden (Beratung, Angebot, Rechnung, Auftrags- und Terminbestätigung schreiben, Termin frei halten, Ideen finden, präsentieren, evtl. Locationrecherche etc.). Bei Unfall oder einer Krankheit, die die Fotografin hat/bekommt, nachdem ein Shooting fest gebucht und bezahlt wurde und wo die Fotografin dann aus gesundheitlichen Gründen keine Shootings mehr machen kann, hat der Kunde kein Anrecht auf eine Rückzahlung, da im Vorfeld schon diverse Leistungen der Fotografin erbracht wurden.
7. Bei technische Problemen (z.B. spontaner Ausfall von technischen Geräten, die für das Shooting erforderlich sind), hat der Auftraggeber kein Recht darauf, auf den Shootingtermin zu bestehen,
das Shooting zu Ende zu bringen oder, dass die von ihm beauftragten Fotos trotzdem zeitnah weiter bearbeitet werden. Die Fotografin wird sich nach Möglichkeit bemühen, die Leistungen so bald als
möglich zu erbringen oder einen neuen Shootingtermin zu vereinbaren, wo die restlichen Fotos gemacht werden können. Eine Rückzahlung ist auch in diesem Fall ausgeschlossen.
8. Bei Datenverlust, sei es durch höhere Gewalt, Wasser-Blitz- oder Feuer-Schaden, techn. Probleme, Defekt von techn. Geräten, Einbruch, Diebstahl etc., ist die Fotografin nicht ersatzpflichtig.
Rückzahlungen sind ausgeschlossen.
VII. Datenschutz
1. Der Auftraggeber hat bei seiner Onlineanfrage bereits mit anklicken des entsprechenden Feldes bestätigt, dass die Fotografin die zum Geschäftsverkehr erforderlichen, personenbezogene Daten des
Auftraggebers speichern darf. Dies gilt ebenfalls für die fotografischen Daten, die die Fotografin vom Auftraggeber anfertigt. Wenn weitere Personen auf den Fotos abgebildet werden sollen, die
selbst kein Auftraggeber sind, ist die Fotografin dazu gesetzlich verpflichtet, von jedem dieser Personen eine Einverständniserklärung mit Vor-/Nachname und Unterschrift einzuholen. Zu diesem
Zweck hat die Fotografin ein PDF als Download-Datei auf ihrer Website bereit gestellt, die sich dann die Personen runter laden können. Ist dies nicht machbar, kann die Fotografin entweder dieses
PDF an den Auftraggeber per Email versenden und dieser leitet dann die PDF an die Personen weiter oder die Fotografin kann vor dem Shootingtermin eine Liste auslegen, in der sich alle weiteren
Personen eintragen und somit ihre Einverständniserklärung abgeben können. Die Fotografin weißt darauf hin, dass dies zwingend VOR dem Fotografieren passieren muss, weil sie sonst keine Fotos
anfertigen darf. Bei größeren Gesellschaften, wie z.B. Hochzeiten, Familienfeste oder Geschäftsevents sollte genügend Zeit eingeplant werden, damit alle Gäste vorher ihre Einverständniserklärung
abgeben können. Die Fotografin verpflichtet sich, alle ihr im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Vertragsdaten
der Fotografin ebenfalls vertraulich zu behandeln.
2. Es gelten die Datenschutzhinweise unter https://www.anni-strauss.com/j/privacy
VIII. Bildbearbeitung
1. Die Fotos dürfen nur und ausschließlich von der Fotografin verändert, retuschiert, beschnitten und bearbeitet werden. Es ist dem Auftraggeber untersagt, sie selbst zu bearbeiten oder durch Dritte bearbeiten zu lassen. Die Fotos dürfen ausschließlich nur in der Form veröffentlicht, archiviert werden, wie sie von der Fotografin geliefert wurden. Die Fotografin hat zu diesem Zweck alle relevanten Infos in den Metadaten der Fotos abgespeichert. Diese dürfen nicht verändert oder gelöscht werden. Zuwiderhandlung führt zur Anzeige gegen das Urheberrecht.
2. Hat der Auftraggeber der Fotografin keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Bearbeitung der Fotos gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung/Bildbearbeitung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Weitere Korrekturen durch den Auftraggeber werden dann gesondert berechnet (es gelten die aktuellen Preise der Fotografin).
VIII. Nutzung, Verbreitung, Aufbewarung
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Veröffentlichung der Fotos, die Urheberin/Fotografin namentlich zu nennen und evtl. - wenn möglich - auch eine Verlinkung vorzunehmen. Folgende Nennung ist zu verwenden: © Foto und Bildbearbeitung: Anni Strauss, Fotografie & Design, Bremen, www.anni-strauss.com Wenn die Fotografin das Makeup und Styling gemacht hat: © Foto, Bildbearbeitung, Haare, Makeup & Styling: Anni Strauss, Fotografie & Design, Bremen, www.anni-strauss.com Falls das Styling von einer professionelle Stylistin gemacht wurde: © Foto und Bildbearbeitung: Anni Strauss, Fotografie & Design, Bremen, www.anni-strauss.com Haare & Make up: ..... (hier den Namen und Website der Stylistin einsetzen)
2. Die Übermittlung der Endfassungs-Daten an den Auftraggeber ist einmalig kostenfrei und wird normalerweise ausschließlich über einen Downloadlink per Email übermittelt. Die Fotografin ist nicht verpflichtet, Datenträger an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart und extra vom Auftraggeber bezahlt wurde. Für den kostenlosen Download ist nur der Auftraggeber berechtigt.
3. Die Fotografin ist berechtigt, die produzierten Fotos ohne zeitliche, örtliche und inhaltliche Einschränkung in veränderter und unveränderter Form auf jeder Art von Speichermedien sowie die vom Auftraggeber zur Veröffentlichung freigegebenen Fotos als Print aufzubewahren. (Art. 24 §1 URG). Sie ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihr aufbewahrte Daten nach drei Jahren seit Beendigung des Auftrags zu vernichten. Die Fotografin kann die Daten des Auftraggebers auch langfristig archivieren, ist aber nicht verpflichtet. Der Auftraggeber darf die Daten nur in unveränderter Form speichern.
4. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online sowie offline liegen beim Auftraggeber.
IX. Schlussbestimmungen
1. Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Wohnort der Fotografin. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Verliert einer der Punkte dieses Vertrages seine Gültigkeit, verliert der Vertrag als Ganzes nicht seine Gültigkeit.
Bremen, 22.06.2018